Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebr. Pegels GmbH & Co. KG - im folgenden Landhandelsfirma genannt

§ 1. Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte des Landhandelsunternehmens werden folgende Bedingungen vereinbart:
(2) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgebend.
(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Landhandelsfirma in dem Bestätigungsschreiben hinweisen.
(4) Ist der Kunde Vollkaufmann, gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
(5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn sie von der Landhandelsfirma schriftlich bestätigt werden.

§ 2. Lieferung

(1) Verträge sind grundsätzlich so abzuwickeln, wie dies unter den Parteien vereinbart ist.
(2) Die Landhandelsfirma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Die Landhandelsfirma wird dabei die Interessen ihres Abnehmers angemessen berücksichtigen.
(3) Sofern nicht anders vereinbart wird, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Zusammensetzung des Mischfuttermittels ohne Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmenden Bestandteile müssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung des Mischfuttermittels ausdrücklich zugesichert, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
(5) Die Mengen bei Aufträgen und in Lieferabschlüssen gelten für das Landhandelsunternehmen stets als ca.-Mengen, sofern dies besonders vereineinbart ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlußmengen berechti-gen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.
(6) Wird die Vertragsmenge durch zwei Zahlen begrenzt, so bestimmt beim Liefergeschäft der Verkäufer und beim Abnahmegeschäft der Käufer die Menge innerhalb des vereinbarten Spielraums. Für den Fall der Nichterfüllung gilt die mittlere Menge innerhalb des vereinbarten Spielraums. Für den Fall der Nichterfüllung gilt die mittlere Menge als Verrechnungsgrundlage.
(7) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeach-tet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach vorheriger Ankündigung in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwenden.

§ 3. Preise

(1) Die Lieferungen und Berechnungen der Landhandelsfirma erfolgen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, zu den am Tag des Vertragsaubschlusses gültigen Preisen zuzüglich Mehrwert-steuer. Ändern sich maßgebliche Faktoren oder die Mehrwertsteuer, so verpflichten sich die Vertragspartner, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.
(2) In gleicher Weise ist bei Veränderung der öffentlichen Lasten wie z. B. Abschöpfungs- oder Zolländerungen sowie einer Änderung von sonstigen preisbestimmenden Bestandteilen wie z.B. einer Änderung von staatlich genehmigten Frachten zu verfahren.

§ 4. Gewährleistung und Haftung

(1) Die Landhandelsfirma leistet Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit. Sie ist nicht verpflichtet, jede Ware vor Weiterverkauf analysieren zu lassen, insbesondere, wenn sie unter Gehaltsgarantien gekauft hat oder wenn sie erfahrungsgemäß annehmen darf, daß die von ihr gekaufte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat.
(2) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Landhandelsfirma unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(3) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen worden ist.
(4) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor gelten für Verbraucher im Sinne des Gesetzes die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedindungen nichts anderes bestimmt wird.
(5) Sofern der Käufer Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, sind die Ansprüche nach Wahl der Landhandelsfirma auf Beseititung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an.
(6) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Landhandelsfirma sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag und Ansprüche aus Produkthaftung bleiben unberührt.

(7) Soweit die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Landhandelsfirma nichts anderes bestimmen haftet die Landhandelsfirma und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

  1. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Haftung für Sachschäden ist auf € 250.000,00 je Schadensereignis und € 500.000,00 insgesamt beschränkt.
  3. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluß unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

§ 5. Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
(2) Der Versand erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Landhandelsfirma gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

§ 6. Zahlungsmodalitäten, Kontokorrent, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.
(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch nur dann als zah-lungshalber geleistet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.
(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Landhandelsfirma, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
(4) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäfte mit Landwirten gelten dies Bestimmungen entsprechend. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind mit handelsüblichen Zinssätzen zu verzinsen. Die vierteljährlichen Kontoauszüge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Die Landhandelsfirma ist auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmungen des Käufers in jedem Falle berechtigt, eingehende Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung der Landhandelsfirma gegen den Käufer zu verrechnen.
(6) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

§ 7. Leistungsstörungen (Zahlungsverweigerung und Zahlungsverzug)

(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.
(2) Die Landhandelsfirma kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.
(3) Sie kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Käufers eingetreten ist oder eine wesentliche Vermögensgefährdung des Käufers nachgewiesenermaßen zu besorgen ist.

§ 8. Erfüllungshindernisse

(1) Wird nach Abschluß eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleichzuerachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die Landhandelsfirma das Recht, diesen Vertrag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.
(2) Die Landhandelsfirma hat eine diesbezügliche Erklärung unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraumes abzugeben.
(3) Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungs-land, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versandort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen wird der Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist die Landhandelsfirma berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, sofern nicht der Käufer eine Verlängerung des Lieferungszeitraumes für die Dauer eines weiteren Kalendermonats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag auch ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.
(4) Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu unterrichten. Beruft sich eine Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

§ 9. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung und Übertragung der Vorbehaltsware

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Landhandelsfirma. Bei einer laufenden Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung der Landhandelsfirma. Soweit die Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt, gilt diese als zahlungshhalber bewirkt, und nicht als an zahlungsstatt hingegeben. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zu deren Einlösung.
(2) Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, wenn dem Käufer ein Ziel für die Zahlung gewährt worden ist. Der Käufer ist in diesem Fall jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, auch vor Bezahlung, zu be- und verarbeiten, weiterzuverkaufen und weiterzuliefern.
(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt für die Landhandelsfirma so, daß sie Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB ist und Eigentümer wird. Im Falles der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zusammen mit Waren des Käufers oder eines anderen Lieferanten erwirbt die Landhandelsfirma Miteigentum an dem Verarbeitungsprodukt entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswer-tes der be- oder verarbeiteten Vorbehaltsware zu dem Marktpreis der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung. Im Falle der Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren im Sinne des § 948 BGB erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. § 947 Abs. 1 BGB oder soweit seine Ware als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen ist Alleineigentum gem. § 947 Abs. 2 BGB.
(4) Soweit der Käufer die Vorbehaltsware weiterverkauft, tritt er hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an die Landhandelsfirma ab, die sie annimmt. Rechte des Käufers aus Sicherheitsübereignungen, Sicherheitsabtretungen, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie Schadenersatzansprüche des Käufers gegen seine Kunden gehen in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf die Landhandelsfirma über.
(5) Der Käufer ist zu Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere zu den Weiterveräußerungen nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur dann berechtigt, wenn dabei die Vorausabtretung zugunsten der Landhandelsfirma nicht gefährdet wird und die im voraus abgetretenen Forderungen und Rechte bestehen bleiben. Hat der Käufer schon früher über eine Forderung aus Weiterveräußerung verfügt, insbesondere durch eine Globalzession oder von ihm aus Vorbehaltsware hergestellte oder herzustellende Sachen im voraus Dritten übereignet, so ist er zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und zur Verfügung über die Vorbehaltsrechte nicht berechtigt. Der Käufer hat der Landhandelsfirma solche Vorausverfügungen über Vorbehaltsware und/oder über Forderungen aus Weiterverkäufen unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen berechtigen die Landhan-delsfirma derartige Vorausverfügungen über Vorbehaltsware und/oder über Forderungen aus Weiterverkäufen nach Wahl vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern; Eigentumsvorbehalt der Landhalndelsfirma bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen.
(6) Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigem Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Landhandelsfirma auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Landhandelsfirma die Abtretungsanzeige auszuhändigen.
(7) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen vertraglichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung nachkommt und Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit nicht auftreten, wird die Landhandelsfirma die Abtretung nicht offenlegen.
8) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit die Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichet.
(9) Der Käufer darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in sie vollstreckt, so ist der Käufer verpflichtet, der Landhandelsfirma sofort Mitteilung zu machen. Die sich aus der Intervention ergebenen Kosten trägt der Käufer. Das gleiche gilt für die nach Weiterveräußerung entstandenen und an die Landhandelsfirma gemäß diesen Bedingungen abgetretenen Forderungen und Ansprüche.
(10) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, so hat die Landhandelsfirma Ansprüche auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach den Vorschriften der §§ 43-46 Konkursordnung.
(11) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der voraussichtlichen Forderung an die Landhandelsfirma abgetreten, die die Abtretung annimmt. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle der sonstigen an die Landhandelsfirma abgetreten Forderungen und in selben Umfang ebenfalls im voraus an die Landhandelsfirma abgetreten, die diese Abtretung annimmt.
(12) Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, Forderungen gegen seine Abnehmer, die in verlängertem Eigentumsvorbehalt der Landhandelsfirma stehen, in eine laufende Rechnung einzustellen.

§ 10. Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung

Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht. Durch Hingabe von Schecks und Wechseln wird das Recht auf Aussonderung im Insolvenzverfahren nicht eingeschränkt.

§ 11. Erfüllungsort

Die Geschäftsräume der Landhandelsfirma sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt oder der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 12. Gerichtsstand

Für Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, gilt – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Krefeld aus ausschließlicher Gerichtsstand. Der Gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschand. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

§ 13. Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.